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Neue Vorschriften für Öfen und Kamine seit 2015

Am 01.01.2015 tratt die 2. Stufe der 1. BimSchV inkraft-
Wir zeigen, worauf es ankommt!
Was ist die 1.BimSchV?

Die 1. BimSchV (Bundes-Immissionsschutz-Verordnung) regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von so genannten Kleinfeuerungsanlagen. Dazu zählen Öl- und Gasheizkessel privater Haushalte ebenso wie Kamin- und Kachelöfen sowie Pellet und Scheitholzkessel.

Die 1.BImSchV enthält Anforderungen an die Brennstoffe, Grenzwerte für den Schadstoffausstoß, Vorgaben für die Überwachung und eine Sanierungsregelung für bestehende Anlagen.
Was hat sich seit dem 01.01.2015 geändert?

Für die Schadstoffe gibt es jeweils zwei Grenzwertstufen. Die erste Stufe trat bereits 2010 mit der überarbeiteten 1.BImSchV in Kraft, die zweite Stufe gilt für Anlagen, die seit 2015 neu installiert werden.

Für Anlagen, die zuvor errichtet wurden, gelten grundsätzlich die alten Grenzwerte weiter. Jedoch müssen diese abhängig von ihrer Typprüfung (siehe „Wann müssen Altanlagen ersetzt werden?“).

Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010
Stufe 2: Errichtung nach dem 31.12.2014

Errichtung nach Inkrafttreten dieser Verordnung

Stufe 1            Stufe 2

Feuerstättenart                                     Technische Regeln     CO     Staub            CO     Staub         Mindestwirkungsgrad

[g/m3] [g/m3]        [g/m3] [g/m3]             [%]

Raumheizer mit Flachfeuerung              DIN EN 13240         2,0       0,075            1,25    0,04               73

Raumheizer mit Füllfeuerung                 DIN EN 13240         2,5        0,075           1,25     0,04              70

Speichereinzelfeuerstätten                     DIN EN 15250/A1   2,0        0,075           1,25     0,04              75

Kamineinsätze (geschl. Betriebsweise) DIN EN 13229         2,0         0,075          1,25      0,04              75

Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung DIN EN 13229/A1   2,0         0,075          1,25     0,04               80

Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung    DIN EN 13229/A1   2,5         0,075          1,25     0,04               80

Herde                                                           DIN EN 12815         3,0         0,075          1,50     0,04               70

Heizungsherde                                           DIN EN 12815         3,5         0,075          1,50     0,04               75

Pelletöfen ohne Wassertasche                DIN EN 14785         0,40       0,05             0,25    0,03                85

Pelletöfen mit Wassertasche                    DIN EN 14785         0,40       0,03            0,25     0,02                90

Offene Kamine haben generell relativ hohe Emissionen und eignen sich wegen ihres geringen Wirkungsgrades nicht zum Heizen. Diese Anlagen dürfen nur gelegentlich betrieben werden.

Wer überprüft bestehende Anlagen?

Der Bezirksschornsteinfegermeister führt auf Grundlage des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes zweimal in sieben Jahren eine Feuerstättenschau durch, um die Betriebssicherheit der Anlage zu prüfen. Dabei überprüft er künftig auf Grundlage der 1.BImSchV auch den ordnungsgemäßen technischen Zustand des Ofens und das Brennstofflager.

Zu dieser Prüfung gehört auch eine Messung der Holzfeuchte. Sollte das Holz nicht trocken genug sein, informiert er den Betreiber darüber und berät ihn zur Lagerung des Brennstoffs.
Wann müssen Altanlagen ersetzt werden?

Für alte Anlagen gelten ab dem 01.01.2015 ebenfalls neue Anforderungen!

Gerade alte Öfen verursachen einen oft sehr hohen Schadstoffausstoß. Deshalb ist es besonders wichtig, die Emissionen dieser Anlagen zu begrenzen. Um Verbraucherinnen und Verbraucher nicht übermäßig zu belasten, gelten aber für alte Öfen sehr lange Übergangsfristen, die je nach Datum der Typprüfung zwischen 2015 und 2025 auslaufen.

Auch danach sind die Grenzwerte, die für alte Geräte gelten, weniger streng als die für Neuanlagen. Nachfolgende Tabelle zeigt die Grenzwerte für bestehende Geräte.

Für Altanlagen gilt CO [g/m³] Staub [g/m³]
Einzelraumfeuerung, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden 4 0,15

Übergangsfristen:
Wann genau die Übergangsfrist für ein bestimmtes Gerät ausläuft, stellt eine Schornsteinfegerin oder ein Schornsteinfeger anhand des Typenschildes fest.

Austauschzeiten

Zeitpunkt der Typenprüfung (nicht Einbaudatum)
(laut Typenschild) Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme

vor dem 01.01.1975 bzw.nicht mehr feststellbar    31.12.2014
01.01.1975 bis zum 31.12.1984                                  31.12.2017
01.01.1985 bis zum 31.12.1994                                  31.12.2020
01.01.1995 bis zum 22.03.2010                                  31.12.2024

Nach Ablauf der Übergangsfristen kann der Betreiber entweder:

nachträglich eine Bescheinigung des Herstellers über die Emissionen der Anlage bei der Typprüfung vorlegen (dies wird vor allem bei neueren Anlagen möglich sein), oder die Emissionen an der Anlage vor Ort messen lassen.

Hält die Anlage die Grenzwerte für Altanlagen nicht ein, ist sie mit einem Staubabscheider nachzurüsten oder auszutauschen.

Ausnahmen

Um die Übergangsregelung sozial verträglich zu gestalten, gibt es mehrere Ausnahmen: Öfen, die die einzige Heizmöglichkeit einer Wohneinheit darstellen, sind von der Nachrüstverpflichtung ebenso ausgenommen wie historische Öfen, Herde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen.

Als „historische Öfen“ gelten alle Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor 1950 errichtet wurden.